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Wasserhaushaltsgesetz

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Das Wasserhaushaltsgesetz ist ein Bundesgesetz.

Eines der wesentlichen Instrumente des Vorsorgeprinzips ist es, zu verhindern, dass wassergefährdende Stoffe aus Anlagen auslaufen und in den oberirdischen Gewässern und dem Grundwasser zu Verunreinigungen führen. Diese wird auch der Besorgnisgrundsatz genannt.

Dieser lautet:

„Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.“

Stoffe, die wassergefährdend sind, werden in folgende Wassergefährdungsklassen eingeteilt:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z.B. Essigsäure, Natronlauge, Alkohol oder Jod)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (z.B. Heizöl, Formaldehyd, Natriumhypochlorit)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z.B. Altöl, chlorierte Kohlenwasserstoffe, Benzol)

Die grundlegenden Betreiberpflichten finden Sie in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes. Die konkrete technische Ausgestaltung und die entsprechenden Pflichten einschließlich auch erforderlicher Anzeige- und Prüfpflichten  sind in den Verordnungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) detaillierter beschrieben.

Bei Fragen sprechen Sie mich einfach an.