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TRwS 791-1 (Neuanlagen)

TRwS 791-1 (Neuanlagen)

Im Februar 2015 ist eine bundesweit einheitliche technische Regelung in Kraft getreten, die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 791, Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen.

In ihr wird erstmals in einer allgemein anerkannten technischen Regel unter anderem das Befüllen von Tanks einer Heizölverbraucheranlage durch den Tankkraftwagen-Fahrer beziehungsweise Mineralölhandel in Detail und Ablauf beschrieben. Handwerker finden in der neuen TRwS alle relevanten Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen.

Was haben Fachbetriebe nach Wasserrecht zu beachten:

Bei der Aufstellung bemessen sich die Abstände zu Wänden und Decken nach Art der Überfüllsicherung (Grenzwertgeber/ Füllstandsbegrenzer), der Rückhaltung (zum Beispiel doppelwandig oder Auffangraum) und der Leckageerkennung.

Der Füllstand des Tanks in Litern muss immer erkennbar sein. Dies gilt auch für die einzelnen Behälter von Batterietankanlagen.

Bei neu installierten Erdtank-Anlagen ist die schwimmende Entnahme ab sofort nicht mehr zulässig.

Die Mündung der Be- und Entlüftungsleitung muss beobachtbar sein und darf nicht über Dachflächen angeordnet werden.

Die Ölleitung ist grundsätzlich im Einstrang zu verlegen. Das heißt, die Rücklaufleitungen der Zweistranginstallation werden Druckleitungen gleichgestellt und müssen somit lecküberwacht sein.

Die zulässige Länge einer Leitung bemisst sich an ihrem Durchmesser und der Länge des hydrostatisch belasteten Leitungsabschnitts.

Sofern die Ölleitung unterhalb des maximal möglichen Füllstands des Tanks verläuft, ist ein Antiheberventil einzubauen.

Bei der Installation eines Brenners über 100 Kilowatt Nennwärmeleistung muss die Rücklaufschlauchleitung von der Brennerpumpe zum Vorfilter abgesichert werden. Dazu muss der Fachbetrieb folgendes berücksichtigen:

Er muss eine flüssigkeitsundurchlässige Rückhalteeinrichtung unter den Brennerschläuchen installieren. Diese muss mindestens die Menge Öl aufnehmen können, die bei einem Leck austreten kann, bis der Brenner störungsbedingt automatisch abschaltet. Das Volumen bemisst sich je nach Entlüfter- beziehungsweise Vorfilterbauart oder Art der Installation.

Bis zur Ölbrennerpumpe muss ein „echter“ Einstrang installiert werden, das heißt ohne Rücklaufschlauchleitung zum Vorfilter. Der Brenner geht bei einer Undichtheit auf Störung, da er Luft ansaugt. Alternativ ist eine Rückhalteeinrichtung mit automatischer Leckageerkennung zulässig, die bei Austritt von Heizöl die weitere Ölförderung beziehungsweise den Ölbrenner abschaltet.

Was Besitzer von Ölanlagen wissen müssen:

Betreiber von Ölheizungen müssen regelmäßig deren Dichtheit überprüfen und sicherstellen, dass die Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Dafür sollten Sie spätestens alle drei Monate nach dem Rechten sehen. Bevor Sie Arbeiten an der Tankanlage beauftragen, prüfen Sie, ob der ausführende Betrieb Fachbetrieb nach Wasserhaushaltsrecht ist. Arbeiten an Heizöl-Verbraucher Tankanlagen müssen ab einem Volumen von 1.000 Litern von einem nach § 62 Wasserrecht  zugelassen Fachbetrieb ausgeführt werden. Früher war dieses erst ab einem Volumen von 10.000 Litern erforderlich.

Für eine sichere Belieferung müssen Sie seit Einführung der neuen TRwS sicherstellen, dass der Tankwagen-Fahrer ermitteln kann, wieviel Heizöl noch im Tank ist - und wie viele Liter nachgefüllt werden können.

Ist das bei Ihrem Tank aktuell nicht möglich, kann Ihr Fachbetrieb ein Messgerät nachrüsten.

Was ist bei der Heizöl- Lieferung zu beachten:

Vor dem Befüllen:

Füllstandsermittlung und bei Batterietanks Kontrolle auf gleichmäßigen Füllstand in allen Tanks.

Inaugenscheinnahme der gegebenenfalls vorhandenen Rückhalteeinrichtung (Auffangwanne) des/der Tanks und der Rohrleitungen auf offensichtliche Beschädigungen, soweit direkt einsehbar.

Kontrolle des Leckanzeigegerätes, soweit Leckschutzauskleidung vorhanden (bei vorhandenen Leckschutzauskleidungen ist das Leckanzeigegerät auf den Betriebszustand zu kontrollieren. Es darf kein Alarm vorliegen.).

Anschluss des Grenzwertgebers an den Schaltverstärker der Abfüllsicherung des Tankkraftwagens. Kann eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden, ist die Belieferung abzulehnen. Gegebenenfalls festgestellte Mängel sind dem Betreiber schriftlich mitzuteilen.

Während des Befüllens:

Kontrolle aller direkt sichtbaren Teile der Füllleitung beziehungsweise der Verbindungsleitungen (bei Batterietankanlagen) sowie Füllschlauch und dessen Anschluss am Füllstutzen.

Kontrollgänge zwischen Tankwagen und Tanks zur Überwachung der Befüllung, in der Regel alle fünf Minuten. Sind die Kontrollgänge in dieser Häufigkeit nicht möglich, ist eine eingewiesene Person hinzuzuziehen oder eine Funkfernsteuerung zum Beenden der Befüllung erforderlich.

Die vorsätzliche Befüllung gegen den Grenzwertgeber ist ausdrücklich unzulässig.

Nach dem Befüllen:

Abschlusskontrolle, ob Heizöl ausgetreten ist. Das Wichtigste: Es darf nicht bis zum Abschalten durch den Grenzwertgeber befüllt werden. Das bedeutet: Der Tankwagenfahrer muss die Belieferung durch die voreingestellte Abgabemenge beenden.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufen Sie mich an oder lassen Sie mich Ihre Tankanlage in Bezug auf die neue Rechtslage prüfen.